Die kürzlich neu aufgetauchte Schätzung zur China-Deal-Parzelle im Joner Schachen könnte den Verkauf von 2'000 m2 städtischem Land an die Chinesen zum Scheitern bringen. Das Verwaltungsgericht prüft den Fall.
Neue Sicht auf den Deal
Die jetzt einsehbare Schätzung vom 20. April 2021 (siehe PDF am Berichtsende) zum China-Land trübt die Sicht auf den Landverkauf weiter ein. Als dieser im März 2023 nach fast zwei Jahren Geheimhaltung öffentlich wurde, teilte der Stadtrat mit, der Verkehrswert des Landes habe mit 1.4 Mio. unter der Schwelle von 2 Mio. Franken gelegen. Deshalb habe er den Deal ohne fakultatives Referendum durchziehen dürfen.
Keine rechtskräftige Schätzung
Nun weiss man aber: Die erwähnte Schätzung war zum Zeitpunkt des Landverkaufs vom 21. April 2021 nicht rechtskräftig. Das Grundbuchamt legte sie erst am 23. Juni 2021 vor, mit 30-tägiger Einsprachefrist. Die Schätzung war damit erst drei Monate nach dem Landverkauf gültig.
Der Verkaufsvertrag mit den Chinesen wurde von der Stadt somit ohne eine verbindliche Schätzung abgeschlossen, also, ohne dass klar war, ob der Stadtrat zum Verkauf die Kompetenz hat.
Referendum für China-Deal
Und diese ist stark umstritten. In der Gemeindeordnung von Rapperswil-Jona steht in Artikel 6.1, die Finanzkompetenz des Stadtrates beim Kauf von Grundstücken richte sich, wörtlich, nach dem Kaufpreis. Da ist es nicht mehr als logisch, dass beim Verkauf ebenfalls der Verkaufspreis zählt.
Entsprechend muss Artikel 6.2 der Gemeindeordnung interpretiert werden. Darin ist der Verkauf von Grundstücken geregelt. Hier steht, die Kompetenz des Stadtrates richte sich bei der «Veräusserung» (beim Verkauf) von Grundstücken und der «Begründung von Baurechten» nach dem «Verkehrswert oder den Anlagekosten». (Siehe PDF am Berichtsende)
Für Fachleute ist damit klar: Für den Landverkauf ist der «Verkehrswert» gültig. Und dieser ist identisch mit dem Verkaufswert, der 2.4 Mio. Franken betrug. Damit hätte das Geschäft zweifellos dem Referendum unterstellt werden müssen.
Angedichtetes «amtlich»
Eine nächste Fallgrube zum Landhandel besteht in der Umdeutung der Gemeindeordnung durch den Stadtrat. In Artikel 6.2 steht unmissverständlich, beim Verkauf von Grundstücken zähle der «Verkehrswert».
Nun aber stellt sich der Stadtrat auf den Standpunkt, es sei der «amtliche Verkehrswert» massgebend. Von «amtlich» steht in der Gemeindeordnung jedoch kein Wort. Und es zählt in gesetzlichen Grundlagen wohl das, was geschrieben ist, und kaum das, was jemand glaubt.
Auch aus dieser Perspektive hätte der Verkauf dem fakultativen Referendum unterstellt werden müssen.
Verwaltungs- oder Bundesgericht
Der China-Deal liegt nun am St.Galler Verwaltungsgericht. Es wird interessant sein, ob es, oder später allenfalls das Bundesgericht, das Volksrecht oder den Stadtrat schützt.