Mit einem 1. Nachtrag zum Gastwirtschaftsreglement soll Art. 8 ersatzlos gestrichen werden. Aus Sicht des Stadtrates ist der Vorbehalt nicht mehr zeitgemäss, wonach am Gründonnerstag, Karfreitag, Heiligabend (24. Dezember) und an Weihnachten (25. Dezember) die Schliessungszeit bereits um 24:00 Uhr beginnt.
In der Bevölkerung besteht das Bedürfnis, auch an diesen Tagen länger als bis 24:00 Uhr am Nachtleben teilzunehmen. Teilweise wird an diesen Tagen deshalb auf Angebote in anderen Kantonen ausgewichen.
Verlängerung der Gesuchsfrist für Schliesszeit-Änderungen
Zusätzlich wurden zwei Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung revidiert. Die Frist von drei Tagen (Art. 6) für die Einreichung von Gesuchen zur Verkürzung oder Aufhebung der Schliessungszeit für einzelne Anlässe ist oftmals zu kurz, damit den Patentinhaberinnen und Patentinhabern die Bewilligung fristgerecht erteilt werden kann. Schliesslich sollen die Bewilligungen betreffend Schliessungszeiten für einzelne Betriebe an die Laufzeit der Gastgewerbepatente, die ebenfalls für drei Jahre erteilt werden, angeglichen werden (Art. 7).
Der Nachtrag untersteht vom 26. Oktober bis 4. Dezember 2023 dem fakultativen Referendum und kann bei der Stadtkanzlei, Büro 305, Stadthaus, eingesehen werden.