Eine Wendeltreppe in einem Text ohne Bild zu beschreiben, gehört zu den schwierigen Aufgaben. Eine Ohrfeige zu schildern, ist da schon einfacher. Dem zuständigen Staatsanwalt in Uznach ist das meisterlich gelungen. Er schreibt: «Der Beschuldigte schlug mit der rechten flachen Hand gegen die linke Gesichtshälfte des uniformierten Polizisten.» Der Schlag sei so heftig gewesen, «sodass dieser 30 bis 60 Minuten nach der Tätlichkeit Wärme auf seiner Wange verspürte.»
Der Vorfall ereignete sich dieses Jahr, Ende April, in einer Wohnung in Benken.
Variantenreiche Beschimpfungen
Der Mann schlug nicht nur zu, er sparte auch nicht bei den ausgeteilten Worten und beschimpfte den Polizisten in verschiedenen Varianten als «Arschloch», «Scheiss Bur»; «Scheiss Bart Bur», «Scheiss Schwizer» und «Scheiss Schwizer Bur mit Bart». Damit, so der Staatsanwalt, nahm der Täter «zumindest billigend in Kauf, den Privatkläger in seiner Ehre anzugreifen.»
Das Opfer erinnert sich sehr genau, obwohl «der Beschuldigte den Polizisten gegen den Kopf und damit gegen einen sensiblen Bereich schlug».
All das erlitt der Polizist, weil er in der Wohnung des Beschuldigten kurz vor Mitternacht «intervenieren» musste. Was der Grund dafür war, wird nicht aufgeführt, spielt aber für die Strafzumessung keine Rolle.
Geringe Strafe
Die Strafe fällt gering aus. Der herumtobenden Schläger muss eine Busse von 250.- Franken, Gebühren von 350.- Franken und 969.20 Franken für – nicht näher definierte – «besondere Auslagen» zahlen, also total 1’569.20.
Teil des Urteils ist auch eine Geldstrafe von 2'000 Franken. Diese kann sich der Verurteilte sparen, wenn in der zweijährigen Probezeit nicht negativ auffällt.
Dass der Schläger so glimpflich davonkommt, begründet der Staatsanwalt dreifach: Erstens ist der Ohrfeiger nicht vorbestraft. Zweitens entschuldigte er sich beim Polizeiverhör. Drittens war er zum Zeitpunkt gehörig besoffen.
«Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3.00 Promille aufwies.», schreibt der Staatsanwalt im Strafbefehl und schliesst daraus, dass er zum Tatzeitpunkt «vermindert schuldfähig» gewesen sei. «Der Beschuldigte gibt an, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können.»
Für Justitia wird Alkohol also zum Bonus.