Der Mann habe ohne Einwilligung und Wissen seiner jugendlichen Freundin in deren Zimmer zwei Videoaufnahmen während sexuellen Kontakten erstellt, schreibt die St.Galler Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl, der stgallen24 vorliegt.
Videos nach Beziehungs-Aus an Eltern verschickt
Nachdem die Beziehung beendet wurde, sendete der Syrer ein Video an den Vater der Jugendlichen. Auch habe er dafür gesorgt, dass die Mutter über eine Drittperson ebenfalls ein solches Video zugeschickt bekam, heisst es im Strafbefehl weiter.
Ausserdem loggte sich der 19-Jährige unbefugt in die Snapchat- und Instagram-Accounts seiner Ex-Freundin ein und veröffentlichte auch dort eine der heimlich erstellten Aufnahmen.
Bedingte Geldstrafe und Busse als «Strafe»
Die St.Galler Staatsanwaltschaft «bestrafte» den Mann mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem muss er eine Busse von 1'000 Franken bezahlen.
Zu Last gelegt werden ihm Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen sowie unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten.
Die Staatsanwaltschaft St.Gallen begründet das – zumindest in den Augen des Schreibenden – lachhaft geringe Strafmass folgendermassen: «Der Beschuldigte wurde nicht wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB bestraft, da der Altersunterschied zwischen den beiden Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt und damit die Handlung nicht strafbar ist (Art. 187 Ziff. 2 StGB).
Aufnehmen und Verbreiten von Videos strafbar
Das Aufnehmen und das Verbreiten der Videos ist aber strafbar. Im vorliegenden Strafbefehl hat der fallführende Staatsanwalt in Berücksichtigung der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz im Zusammenhang mit Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB den Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB angewandt und entsprechend von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen.»