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12.07.2025

GZO-Schuldenruf am Obergericht

Laut Schuldenruf betragen die Forderungen der Gläubiger des GZO Spital Wetzikon insgesamt 132 Millionen Franken. (Archivbild)
Laut Schuldenruf betragen die Forderungen der Gläubiger des GZO Spital Wetzikon insgesamt 132 Millionen Franken. (Archivbild) Bild: GZO Spital Wetzikon
Das Bezirksgericht Hinwil wies die Beschwerde gegen den Schuldenruf in Bezug auf die Anleihegläubiger der GZO AG Spital Wetzikon erstinstanzlich ab. Nun ist das Obergericht dran.

Die Sachwalter der GZO AG haben im Nachlassverfahren am 20. Februar 2025 alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen anzumelden. Darin wurden die Anleihegläubiger aufgefordert, ihre Forderungen durch Einlieferung der entsprechenden Obligationstitel in das Depot der Sachwalter bei der Zürcher Kantonalbank nachzuweisen.

Das wollte sich Gianluca Ferrari von Clearway Capital Partners, der die Gläubigerinteressengemeinschaft GZO Creditor Group anführt, nicht bieten lassen. Er reichte Beschwerde beim Bezirksgericht Hinwil ein. Mit Erfolg: Das Bezirksgericht Hinwil war nach Einsicht in die Beschwerdeschrift unter anderem zur Auffassung gelangt, es könnte eine Ungleichbehandlung der Anleihegläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern vorliegen. Es hatte deshalb mit Beschluss vom 5. März 2025 die Sachwalter superprovisorisch angewiesen, den Schuldenruf in Bezug auf die Anleihegläubiger per sofort zu widerrufen. Die Sachwalter und die GZO AG erhielten daraufhin die Gelegenheit, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen.

Teilerfolg für Sachwalter

Das Bezirksgericht Hinwil hat die Beschwerde gegen den Schuldenruf nun abgewiesen, wie es in einer Mitteilung der Sachwalter vom 8. Juli 2025 heisst. Die Vorgaben der Sachwalter zur Forderungsanmeldung durch die Anleihegläubiger seien angemessen und sachgerecht. Entsprechend wären die Sachwalter ermächtigt, den Schuldenruf vom 20. Februar 2025 durchzuführen.

Doch der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid nun an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen und dort aufschiebende Wirkung beantragt. Das Verfahren ist darum jetzt vor Obergericht hängig.

Die Sachwalter hätten ihre Stellungnahme beim Obergericht eingereicht. «Es ist offen, wann der Schuldenruf für die Anleihegläubiger erneut durchgeführt werden kann», schreiben die Sachwalter.

Zürioberland24/bt / Linth24