Das neue Gewässerschutzgesetz (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Gewässerraum der oberirdisch fliessenden und stehenden Gewässer nach Art. 36a GSchG festzulegen. Unter Gewässerraum wird dabei der Raumbedarf verstanden, der die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleistet.
Bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums hat der Bundesrat in der Gewässerschutzverordnung unmittelbar anwendbare Übergangsbestimmungen erlassen. Diese legen für die Grundeigentümerschaften verbindlich fest, wie breit momentan die beidseits eines Gewässers verlaufenden Uferstreifen sein müssen und welche Nutzung darin zulässig ist.
Art. 90 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) verpflichtet die Gemeinden, die Gewässerraumausscheidung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Die Gemeinde Uznach hat daher die Niederer + Pozzi Umwelt AG, Uznach, beauftragt, zusammen mit der Verwaltung den Gewässerraum nach den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung (Art. 41a/b GSchV) zu bestimmen. Damit werden klare Verhältnisse für zukünftige Bauvorhaben und Nutzungen entlang den Fliessgewässern geschaffen.
Die Gewässerräume mit Baulinie liegen nun in Form von Sondernutzungsplänen inkl. Planungsbericht vor und sind vom Kanton bereits vorgeprüft worden.