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Gommiswald
05.03.2025

Auflage Baureglement-Nachtrag

Im I. Nachtrag zum Baureglement wurde eine vom Kanton St.Gallen gerügte Bestimmung zu Attikageschossen überarbeitet. (Themenbild)
Im I. Nachtrag zum Baureglement wurde eine vom Kanton St.Gallen gerügte Bestimmung zu Attikageschossen überarbeitet. (Themenbild) Bild: Unsplash: Georg Arthur Pflueger
Nach einem kantonalen Rekursentscheid war im Baureglement der Gemeinde Gommiswald eine Bestimmung zum Attikageschoss zu überarbeiten. Nun liegt der I. Nachtrag zur Einsprache auf.

Das Baureglement der Gemeinde Gommiswald wird seit dem 1. Januar 2019 angewendet. Damit wurde die neue Bau- und Zonenordnung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) in der Gemeinde eingeführt.

Abweichende Situierung des Attikageschosses nicht erlaubt

Das Bau- und Umweltdepartement (BUD) hat mit einem Rekursentscheid im August 2023 erstmals auf der Grundlage der neuen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes einen Entscheid gefällt. Dieser enthält neben verschiedenen Verschärfungen der Rechtsprechung zum kantonalen Baurecht auch Aussagen zum Baureglement Gommiswald. Das BUD bezeichnete die Bestimmung von Art. 21 BauR, die eine vom Standard abweichende Situierung des Attikageschosses erlaubt, als dem kantonalen PBG widersprechend und versagte dieser Regelung deshalb die Anwendung.

Zudem äusserte sich das BUD erstmals zur Anwendung der Fassadenhöhe nach Art. 86 PBG. Der Rekursentscheid gab Anlass, die bisherige Bestimmung zum Attikageschoss zu überarbeiten. Gleichzeitig hat man aufgrund der gemachten Erfahrungen, wo nötig, das Baureglement angepasst. Der Gemeinderat hat die Änderungen in einem I. Nachtrag zum Baureglement zusammengefasst.

Vorschläge aus Mitwirkung gesetzlich nicht möglich

Der I. Nachtrag zum Baureglement wurde der Bevölkerung vom 8. April bis 7. Mai 2024 zur Mitwirkung unterbreitet. Während der öffentlichen Mitwirkung gingen fünf Rückmeldungen ein. Es wurden unter anderem Änderungsvorschläge bezüglich Bestimmung der Dachraumgestaltung vorgeschlagen, welche jedoch aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich sind. Auch wurden von Seiten der Teilnehmenden überarbeitete Bestimmungen abgelehnt, welche jedoch aus Sicht des Gemeinderates notwendig sind.

Parallel zur Mitwirkung wurde der I. Nachtrag zum Baureglement zur Vorprüfung den kantonalen Instanzen eingereicht. Diese nahmen dazu Stellung und es wurden marginale Änderungen am Gesetzestext sowie Ergänzungen im Planungsbericht angeregt.

Bis 1. April 2025 Auflage mit Einsprachemöglichkeit

Der Gemeinderat hat den I. Nachtrag zum Baureglement überarbeitet und am 4. Februar 2025 erlassen. Dieser liegt vom 3. März bis 1. April 2025 bei der Gemeindekanzlei, Dorfplatz 16, in Gommiswald öffentlich auf. Die massgebende Auflage erfolgt auf publikationen.sg.ch.

Einsprachen gegen den Erlass sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat Gommiswald, Dorfplatz 16, 8737 Gommiswald, einzureichen.

Gemeindekanzlei Gommiswald/«über üs» / Redaktion Linth24