Im Altersheim Berg in St. Gallenkappel hat die Staatsanwaltschaft des Kt. St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen einen Mitarbeiter wegen des Verdachts der Schändung eröffnet. Das bestätigt Staatsanwalt Stefan Hess auf Anfrage von Linth24.
Ein rund 40-jähriger Pfleger wurde erwischt, als er sich an einer an Demenz erkrankten Bewohnerin verging. Der Beschuldigte ist supendiert, die Ermittlungen laufen.
Die Heimleitung führt gegenüber von Linth24 aus: «Wir haben Kenntnis von den Vorwürfen und sind vom Vorfall tief betroffen. Nach Bekanntwerden wurden die Polizei und die Angehörigen informiert, sodass Ermittlungen eingeleitet werden konnten. Die betroffene Person und deren Angehörige wurden durch das Heim betreut.» Auch die Mitarbeitenden seien informiert und hätten eine interne Anlaufstelle zur persönlichen Aufarbeitung anerboten bekommen.
Unterschied Schändung/Vergewaltigung
Der Unterschied zwischen Schändung und sexueller Nötigung oder Vergewaltigung liegt darin, dass bei der Schändung der Täter ein Opfer missbraucht, das bereits widerstandsunfähig ist. Der Grund für die Widerstandsunfähigkeit ist entweder dauernd, wie beispielsweise bei einer psychischen Erkrankung oder Demenz, oder vorübergehend, wenn z.B. jemand betrunken ist.
Es ist wichtig und von öffentlichem Interesse, dass solche Abscheulichkeiten thematisiert, aufgeklärt und bestraft werden. Die Leidtragenden in diesem Fall sind nicht nur das Opfer und dessen Angehörige, sondern auch das ganze Pflege- und Betreuungsteam des Altersheims.
Vorfall aufarbeiten
In den Antworten der Heimleitung und der zuständigen Gemeinderätin, Dr. med. Karin Peier-Ruser, ist die Sprachlosigkeit und tiefe Betroffenheit förmlich greifbar: «Das Pflegezentrum hat höchste Ansprüche an seine Arbeit. Dabei stehen das Wohlbefinden der Bewohnenden sowie die respekt- und würdevolle Betreuung im Zentrum. Die Mitarbeitenden der Heimbetriebe werden präventiv sensibilisiert, um achtsam gegen Grenzverletzungen vorzugehen. Es gilt nun, den Vorfall auch intern aufzuarbeiten.»
Die Staatsanwaltschaft hält fest, «für den Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung» bis zum Abschluss des Verfahrens.