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Kanton
17.12.2019
17.12.2019 22:09 Uhr

2. Anlauf für Wasserschutz-Gesetz

Letztes Jahr scheiterte ein erster Versuch für ein Wasserbaugesetz, mit dem Überschwemmungen verhindert werden sollen. Nun stellt die Regierung ein neues Gesetz vor.

Im Juni 2018 hat die Regierung den Nachtrag zum Wasserbaugesetz in die Vernehmlassung geschickt. Mit dem Nachtrag sollen gesetzliche Grundlagen für Rückhalteräume geschaffen werden. Zum Gesetzesentwurf gingen 32 Antworten ein. Die Vorlage wurde angepasst und geht bis am 12. Februar 2020 nochmals in die Vernehmlassung.

Der Nachtrag zum Wasserbaugesetz entstand aufgrund der Motion "Neue Wege im Hochwasserschutz". Ziel der Motion aus dem Jahr 2014 ist es, mehr Rückhalteräume zu schaffen, die im Hochwasserfall grosse Wassermengen fassen können. Ausserdem sollen für Bauten und Anlagen sowie für die Bewirtschaftung dieser Räume Regeln getroffen und Entschädigungen im Schadenfall festgelegt werden.

Erster Entwurf wurde massiv kritisiert

Die Vernehmlassung im Sommer 2018 zeigte, dass die Notwendigkeit eines Nachtrags zum Wasserbaugesetz grundsätzlich anerkannt wird. Einige Vernehmlassungsteilnehmende kritisierten die neue Regelung in den Rückhalteräumen und den Ersatz des vereinfachten Planverfahrens durch das Baubewilligungsverfahren. Die Regierung hält am neuen Verfahren fest. Anstelle des vereinfachten Planverfahrens tritt ein vereinfachtes und kein ordentliches Baubewilligungsverfahren. Damit steht ein rascheres und schlankeres Instrument zur Verfügung, um einfache bauliche Massnahmen an Gewässern zu bewilligen. Dazu gehören Leitungsquerungen oder Ufersicherungen.

Nun erhalten die Gemeinden mehr Freiheiten

In der Vernehmlassung gingen Anträge ein, die Pflicht zur Errichtung eines Perimeters aufzuheben. Dieser Perimeter bezeichnet die Fläche in der Nähe eines Gewässers, die bewirtschaftet werden muss und somit Kosten verursacht. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf schlägt zwei Varianten vor: Beim Status quo verteilen die Gemeinden weiterhin die Kosten – nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton – auf die politische Gemeinde und die Eigentümerinnen und Eigentümer. Die Variante einer Kann Formulierung gibt den Gemeinden die Möglichkeit selber zu entscheiden, ob sie für ein bestimmtes Gewässer einen Perimeter bilden möchten.

Mit der Umsetzung der Motion soll schliesslich auch die Abgeltungspraxis geregelt werden. Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung soll künftig bestehen, sofern bereits mit der Ausscheidung des Rückhalteraums eine Nutzungseinschränkung festgestellt wird. Ansonsten werden nur im Ereignisfall und falls tatsächlich ein Schaden entsteht finanzielle Leistungen an die betroffenen Grundeigentümer entrichtet.

Linth24 / OM