Im Jahr 2024 wurden in der Gemeinde Kaltbrunn 313 Hunde amtlich registriert (Vorjahr 308).
Die Rechnungen für die Hundesteuer 2025 wurden aufgrund der AMICUS -Datenbank versandt. Hundehalterinnen und Hundehalter, welche noch keine Rechnung erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend bei der Hundekontrollstelle zu melden.
Meldung bei der Kontrollstelle
Personen, welche erstmalig einen Hund halten, müssen sich betreffend Registrierung ihres Hundes zuerst bei der Hundekontrollstelle melden, um als Hundehalterin bzw. Hundehalter registriert zu werden. Die Benutzerdaten (Personen- ID) und das Passwort erhält der Halter/die Halterin danach direkt von der AMICUS per Post zugestellt.
Mutationen und Taxe
Ereignisse wie Halterwechsel oder Tod des Hundes können bei der Hundekontrollstelle gemeldet werden. Die Hundesteuer pro Hund beträgt CHF 80.–.
Hundekot gehört in den Robidog
Leider stellen wir wiederholt fest, dass nicht alle Hundehalterinnen bzw. -halter den Hundekot ihrer Vierbeiner in den Robidogstellen entsorgen. Das sorgt berechtigterweise für Unmut.
Bitte helfen Sie als Hundehalter mit, unsere Umwelt sauber zu halten. Robidog -Kotsäcke können kostenlos bei der Hundekontrollstelle bezogen werden.
Wegfall Kursobligatorium
Das nationale Hundekurs-Obligatorium endete am 31. Dezember 2016. Auf kantonaler Ebene sind im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten.
Hundehalter und Hundehalterinnen müssen im Kanton St. Gallen deshalb keine obligatorischen Kurse besuchen.
Die Hundekurse stehen weiterhin zur Verfügung, und wir empfehlen, dass jede Hundehalterin und jeder Hundehalter einen solchen Kurs besucht. Von den Kursbesuchen profitieren Hundehalterinnen und Hundehalter sowie die Hunde.
Nutzen Sie das vorhandene Angebot.
Hundehaltung ist gesetzlich geregelt
Die Grundzüge der Hundehaltung sind im kantonalen Hundegesetz geregelt.
Wir machen Sie auf die Grundsätze des Kantonalen Hundegesetzes aufmerksam:
Art. 6 Grundsätze
Die Hundehalterin oder der Hundehalter sorgt dafür, dass der Hund:
- Mensch & Tier nicht gefährdet;
- Dritte nicht belästigt;
- fremdes Eigentum nicht beschädigt;
- jederzeit wirksam unter Kontrolle ist;
- sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt.
Art. 7 Versicherungspflicht
Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherung deckt die Haftpflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt.
Art. 8 Leinenpflicht
a) Grundsatz: Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen.
b) an besonderen Orten: Hunde werden stets an der Leine gehalten:
- auf Schulanlagen;
- auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen;
- in öffentlich zugänglichen Gebäuden;
- in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.
Art. 11 Beseitigung von Hundekot
Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot. Die Pol. Gemeinde stellt die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots auf dem Gemeindegebiet bereit und unterhält diese.