72 interessierte Personen aus Schmerikon folgten im Seehof den interessanten Ausführungen von MLAW Livia Rüegg vom Anwaltsbüro Hofmann Gehler Schmidlin & Partnern aus Rapperswil.
Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
Wer sich in dieser Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf EL, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Leistung AHV/IV
Sie erfüllen die Voraussetzung für den Anspruch auf EL mit einer Alters- oder IV-Rente. Auch eine Hinterlassenenrente, Hilflosenentschädigung für Erwachsene oder Taggelder der IV (mindestens sechs Monate) können zu einem EL-Anspruch führen.
-
Wohnsitz
EL erhalten Sie nur, wenn Sie in der Schweiz wohnen und sich hier aufhalten.
Ausländerinnen und Ausländer müssen zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, Flüchtlinge und Staatenlose fünf Jahre. Für Angehörige von Staaten der EU oder der EFTA gelten dieselben Voraussetzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer.
-
Ungedeckter Lebensbedarf
Ihre Ausgaben müssen höher sein als Ihr Einkommen. Welche Ausgaben anerkannt und welche Einnahmen angerechnet werden, bestimmt das Gesetz.
-
Vermögensschwelle
Sie haben nur Anspruch auf EL mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken (200'000 Franken für Paare, 50'000 Franken für jedes Kind). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird bei dieser Vermögensgrenze nicht berücksichtigt. Schulden (z.B. offene Rechnungen, Darlehen) können wie bei der Steuererklärung vom Vermögen abgezogen werden.
Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates.