Home Region Sport Schweiz/Ausland Rubriken Agenda
Schmerikon
30.05.2025
31.05.2025 06:47 Uhr

Ersatzwahl für Gemeinderat

Die Ersatzwahl für das neue Mitglied im Gemeinderat Schmerikon findet am 30. November 2025 statt.
Die Ersatzwahl für das neue Mitglied im Gemeinderat Schmerikon findet am 30. November 2025 statt. Bild: Politische Gemeinde Schmerikon
Nach dem Rücktritt von Werner Becker aus dem Schmerkner Gemeinderat, können bis am 1. Oktober 2025 Wahlvorschläge für die Nachfolge eingereicht werden.

Werner Becker hat seinen Rücktritt aus dem Gemeinderat per 31. Dezember 2025 eingereicht. Die Ersatzwahl (1. Wahlgang) findet statt am 30. November 2025 und der allfällige 2. Wahlgang ist auf den 8. März 2026 terminiert.

Wahlvorschlag

Die Gemeindekanzlei stellt ein Merkblatt sowie die Formulare «Wahlvorschlag» und «Zustimmungserklärung» zur Verfügung.

Diese können über die Links am Ende des Artikels heruntergeladen werden oder auch telefonisch oder per E-Mail bei der Gemeindekanzlei (Tel. 055 286 11 11 / kanzlei@schmerikon.ch) bestellt werden.

Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er:

  • a) bis Mittwoch, 1. Oktober 2025, um 12:00 Uhr bei der Gemeindekanzlei Schmerikon, Hauptstrasse 16, Postfach 14, 8716 Schmerikon eintrifft;

  • b) von wenigstens 15 Stimmberechtigten aus der Gemeinde Schmerikon unterzeichnet ist;

  • c) die Namen von höchstens 1wahlbären Kandidierenden enthält, der/die ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt hat.

Mit der Unterschrift erklärt die Kandidatin oder der Kandidat, dass sie oder er dem Wahlvorschlag zustimmt, dass die Angaben zur Person vollständig und korrekt sind und dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit  gemäss Art. 33 und 34 der Verfassung des  Kantons St.Gallen (sGS 111.1) erfüllt sind.

Die Vertretung des Wahlvorschlags sowie im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen [sGS 125.3]).

Im ersten Wahlgang ist keine stille Wahl möglich. 

Dokumente (Direktlinks von www.schmerikon.ch).

www.schmerikon.ch/Linth24