Meine engagierten Gedanken zu den Erneuerungswahlen denken heute – hier laut – im Sinne der geltenden Gesetzgebung, der Gesellschaft und deren Befindlichkeiten bei Missachtung. Mit Blick darauf, dass bald neue oder bisherige Behördenmitglieder gewählt und die Ämter dadurch auch anders zusammengesetzt werden, sehe ich meine überzeugte Gelegenheit gegenwärtig darin, speziell, aktuell, generell gezielt auf das Phänomen Amtsgeheimnis aufmerksam zu machen. Obwohl mit Sicherheit in allen Gemeinden der Schweiz ein förderlicher Leitfaden zur Verankerung der amtlichen, gesetzlichen Geheimhaltungspflichten im Sinne StGB existiert. Dies betrifft alle Behörden und Ämter, nicht nur berufsmässige Rechtsvertreter. Wichtige Positionen sind absolut mit Ernsthaftigkeit und Ehrfurcht auszufüllen.
Ein gewisses Mindestmass an Schweigepflichten
Es ist keine Gretchenfrage, denn ein gewisses Mindestmass an Tugend und Schweigepflichten sollte nach Erneuerungswahlen in Zukunft vom amtierenden Oberhaupt der Gemeindeverwaltung rechtskundig vermittelt und rechtlich zur Pflicht und Eigenschaft werden. Massgebend ist verpflichtende Verschwiegenheit von Mitgliedern oder Angestellten einer Behörde objektiv vorauszusetzen. Ohne Streuung von Tatsachen im Umfeld, die nicht allgemein zugänglich sind und weder im öffentlichen noch im privaten Interesse mitgeteilt werden dürfen.
Offen, ehrlich, ernsthaft appelliere ich hier grundsätzlich an die Regierenden, an die Verschwiegenheit aller Mitglieder, aller Angestellten von Ämtern und der Kontrollinstanz GPK. Eben – Pflicht zur Geheimhaltung gemäss StGB. Während und nach der Amtsdauer.