An der Chöllenstrasse wurde in den letzten Jahren insbesondere in den Sommermonaten in zunehmendem Ausmass wild parkiert. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, erliess der Gemeinderat auf Antrag der Strasseneigentümerin, namentlich der Ortsgemeinde Schänis, die nachstehende Verkehrsanordnung:
Verkehrsanordnung
Der Gemeinderat verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 21 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanordnung:
- Chöllenstrasse (3.11; für die gesamte als Gemeindestrasse 3. Klasse klassierte Verkehrsfläche)
«Verbot für Motorwagen und Motorräder» (Signal 2.13) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet»
Rekurserhebung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden.
Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Hinweis:
Für den Fristenlauf gilt die Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Schänis (Publikationsplattform).