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Kolumne
06.06.2024
06.06.2024 08:07 Uhr

Achtung bei Schenkungen

Die Kantone können eine Schenkung u. U. zurückzufordern
Die Kantone können eine Schenkung u. U. zurückzufordern Bild: Archiv
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Schenkungen an Dritte und Erbvorbezügen an künftige Erben, meistens an die Kinder. Bei einem Erbvorbezug gilt es grundlegend zu beachten, dass spätestens bei der Erbteilung ein Ausgleich stattfindet.

Wenn beispielsweise Sohn Michael einen Erbvorbezug bekommen hat für den Kauf und Finanzierung von Wohneigentum, erhält Tochter Lisa bei der späteren Erbteilung einen in der Höhe des Erbvorbezugs grösseren Anteil am Nachlass.

Schenkungen sind zeitlich nicht eingeschränkt.

Aber es gilt, einige wichtige Kriterien zu beachten: Schenkungen kann man nicht zurückfordern, daher ist es wichtig, nur Vermögen zu verschenken, das nicht oder nicht mehr benötigt wird. Zudem muss man den steuerlichen Aspekt prüfen. Die Kantone haben unterschiedliche Steuersätze für die Verwandtschaftsgrade.

Auch die Möglichkeit zum Schenken, wenn ein Erbvertrag besteht, muss seit Inkrafttreten des revidierten Erbrechts vom 1. Januar 2023 gut angeschaut werden.

Der Punkt, der leider vielfach vergessen geht und zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, ist die eine Ausnahme im Hinblick auf eine Rückforderung. Die Kantone haben das Recht, aus sozialrechtlichen Gründen über die Ausgleichskassen eine Schenkung zurückzufordern.

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für Portal24 eine monatliche Finanzkolumne. Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Mittlerweile gilt für die meisten Kantone eine Frist von zehn Jahren ab dem Schenkungsdatum.

Konkret heisst das beispielsweise in einem Pflegefall des Schenkenden, dass der Kanton das Recht hat, die Schenkung pro rata zurückzufordern. Es betrifft jenen Anteil der Pflegekosten (Betreuungs- und Pensionskosten), die über Ergänzungsleistungen finanziert werden. (pro rata: zehn Jahre, verteilt über zehn Prozent pro Jahr).

Ein Beispiel: Wenn der Schenkende nach vier Jahren ab Schenkungsdatum zu einem Pflegefall wird, kann der Kanton 60 Prozent, also sechs Jahre à zehn Prozent, vom geschenkten Betrag einfordern.

Wenn also eine grosszügige Schenkung für eine neue Hausfassade, ein neues Hausdach eingesetzt wurde oder in einer neuen Küche oder einer Heizung steckt, kann die Rückforderung zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Aus der Praxis empfehle ich daher, Schenkungen nach sehr guter Überlegung, nach gründlicher Abklärung und natürlich nach finanziellen Möglichkeiten nicht im hohen Alter zu tätigen. Das Risiko Pflegefall und somit eine mögliche Rückforderung steigen im Alter zunehmend. Wenn schenken, dann nach Möglichkeit so früh wie möglich.

Peter Tiggelers, Portal24