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Schänis
23.11.2023
23.11.2023 06:36 Uhr

«Tempo-30-Zone Rufi» liegt auf

So könnte die Einfahrt zur geplanten Tempo-30-Zone an der Chapelistrasse in Rufi aussehen.
So könnte die Einfahrt zur geplanten Tempo-30-Zone an der Chapelistrasse in Rufi aussehen. Bild: Gemeinde Schänis / Marty Ingenieure AG
Das Strassenprojekt «Tempo-30-Zone Rufi» liegt in der Zeit vom 22. November bis 21. Dezember 2023 im Foyer des Gemeindehauses öffentlich auf.

Die Schaffung einer weiteren Tempo-30-Zone folgt den behördenverbindlichen Vorgaben im kommunalen Richtplan.

Perimeter

Der Perimeter für die Tempo-30-Zone Rufi umfasst folgende Strassen:

  • Neuzaunstrasse
  • Chapelistrasse
  • Dörflistrasse
  • Oberdörflistrasse
  • Hintergasse

Verkehrsgutachten

Das Verkehrsgutachten, erstellt von der Marty Ingenieure AG, kommt zum Schluss, dass die Kriterien für die Einführung der Tempo-30-Zone Rufi klar gegeben sind. Mit der Schaffung einer weiteren Tempo-30-Zone kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung aus dem behördenverbindlichen kommunalen Richtplan nach, in den Wohnquartieren sukzessive Tempo 30 einzuführen.

Mitwirkung erfolgt

Mit Frist bis 25. Mai 2023 führte der Gemeinderat eine Mitwirkung durch. Der Gemeinderat sichtete die sechs eingegangenen Mitwirkungseingaben an seiner Sitzung vom 30. Mai 2023 und ersuchte das beauftragte Ingenieurbüro, namentlich die Marty Ingenieure AG, Ziegelbrücke, mit einer Beurteilung der Eingaben und Berichterstattung an den Gemeinderat. Der vorliegende Mitwirkungsbericht beantwortet die Mitwirkungseingaben.

Öffentliche Auflage

Die Unterlagen zum Strassenprojekt liegen in der Zeit vom 22. November bis 21. Dezember 2023 im Foyer des Gemeindehauses öffentlich auf und können zudem unter der Rubrik «Neuigkeiten» auf unserer Webseite www.schaenis.ch eingesehen werden.

Ebenso publiziert das Polizeikommando die zum Projekt gehörende Verkehrsanordnung:

Verkehrsanordnung Gemeinde Schänis

Auf Antrag des Gemeinderates Schänis sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG) sowie Art. 2a, Art. 22a, Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV) und Art. 19 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz (sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG) verfügt das Polizeikommando folgende Verkehrsanordnung(en):

Schänis, Plangebiet «Tempo-30-Zone Rufi»
Neuzaunstrasse/Chapelistrasse/Dörfli/Oberdörfli, ab nördlich Liegenschaft Nr. 872 bis Ortszentrum/Hintergasse

  • Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Signalisation als Tempo-30-Zone, angezeigt durch Signal 2.30 integriert in Zonensignal 2.59.1; verbunden mit den geplanten baulichen Massnahmen

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Das Polizeikommando

Hinweis: Für den Fristenlauf gilt die Publikation im amtlichen Publikationsorgan der Politischen Gemeinde Schänis (Publikationsplattform).

Öffentliche Auflage: Die Unterlagen zum Strassenprojekt finden Sie auch unter www.schaenis.ch.

Gemeinde Schänis/LinthSicht, Nr. 100/November 2023