Das mittlerweile über 20-jährige Reglement über die Versorgung mit elektrischer Energie der Politischen Gemeinde Schänis bedurfte einer generellen Überarbeitung. Der Gemeinderat unterstellt das neue Reglement dem fakultativen Referendum.
Stromversorgung ist eine öffentliche Aufgabe
Bei der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe. Zum öffentlichen Versorgungsauftrag gehören Netzanschluss, Netznutzung und Energielieferung.
Übertragung an die EVS Energieversorgung Schänis AG
Betreibt die politische Gemeinde die Stromversorgung nicht selbst, kann sie private Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
Mit der Ausgliederung des gemeindeeigenen Elektrizitätswerkes in eine Aktiengesellschaft per 1. Januar 2002 hat die Bürgerschaft der Politischen Gemeinde Schänis die Stromversorgung der EVS Energieversorgung Schänis AG übertragen.
Reglement als Grundlage
Grundlage dafür bildet nebst der bestehenden Leistungsvereinbarung mit der EVS AG das Reglement über die Versorgung mit elektrischer Energie vom 17. September 2001. Dieses über 20-jährige Regelwerk bedurfte einer Überarbeitung. Der Verwaltungsrat der EVS AG setzte sich intensiv mit der Thematik auseinander und beantragte dem Gemeinderat den Erlass des heute vorliegenden Reglementes, welches den neuen Vorgaben entspricht und aktuelle Fachbegriffe beinhaltet.
Nach wie vor bezweckt das Reglement in seinem Kern die Übertragung der Stromversorgung und der öffentlichen Beleuchtung an die EVS AG als konzessioniertes Energieversorgungsunternehmen. Dafür wird die EVS AG mit folgenden Befugnissen ermächtigt:
- a) Erlass von Ausführungsbestimmungen und Tarifen zur Umsetzung der Stromversorgungsgesetzgebung, insbesondere für Netzanschluss, Netznutzung und Energielieferung;
- b) jährliche Anpassung von Beiträgen dieses Reglements an den Landesindex der Konsumentenpreise;
- c) Erlass von Verfügungen und Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen für einmalige und wiederkehrende Gebühren und Beiträge, insbesondere für Netzanschlusskosten und im Bereich der Grundversorgung für Netznutzung und Energielieferung;
- d) Erteilung von Bewilligungen für Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Abbruch eines Netzanschlusses;
- e) alle weiteren zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nötigen hoheitlichen Befugnisse.
Die EVS AG hat bei der Ausübung der hoheitlichen Befugnisse die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Jährliche Abgeltung von 100'000 Franken
Wie bis anhin leistet die EVS AG zugunsten der Gemeinde eine jährliche Abgeltung von 100'000 Franken für die exklusive Zurverfügungstellung des öffentlichen Grundes. Dieser Betrag dient vollumfänglich zur Äufnung des Energiefonds der Politischen Gemeinde Schänis, aus welchem wiederum die kommunalen Förderbeiträge an die Produktion von erneuerbaren Energien finanziert werden (bspw. Förderbeiträge für Photovoltaikanlagen, Wärmedämmungen und Holzfeuerungen).
Fakultatives Referendum bis 29. September 2023
Der Gemeinderat hat das neue Reglement für die Stromversorgung in der Politischen Gemeinde Schänis an seiner Sitzung vom 12. Juni 2023 erlassen.
Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum und kann im Foyer des Gemeindehauses sowie auf unserer Webseite www.schaenis.ch unter der Rubrik «Neuigkeiten» eingesehen werden. Die Referendumsfrist läuft vom 21. August bis 29. September 2023.