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Schänis
14.01.2023

Schutzverordnungs-Nachtrag: Neuauflage

Vier der neu angepassten Schänner Schutzobjekte: Schwante (l.o.), Turbenloch (Gastermatt, l.u.), Hinterwängi (r.o.),  Trempenberg.
Vier der neu angepassten Schänner Schutzobjekte: Schwante (l.o.), Turbenloch (Gastermatt, l.u.), Hinterwängi (r.o.), Trempenberg. Bild: Gemeinde Schänis / suisseplan Ingenieure AG
Wegen Nichtberücksichtigung kantonaler Vorgaben widerruft der Gemeinderat Schänis den im August 2021 erlassenen Nachtrag zur grünen Schutzverordnung und legt nun einen neuen Nachtrag auf.

Am 9. August 2021 erliess der Gemeinderat den Nachtrag zur Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Schänis (Teilbereiche Natur- und Landschaftsschutz sowie Archäologie), bestehend aus den Nachträgen zum Verordnungstext, Schutzplan und Inventar der schützenswerten Natur- und Landschaftsschutzobjekte. Der Erlass lag in der Zeit vom 20. September bis 19. Oktober 2021 öffentlich auf.

Da sich im Nachgang zeigte, dass der Nachtrag verschiedene Vorgaben nicht berücksichtigte bzw. die Feinjustierung fehlte, muss der Erlass widerrufen werden.

Auflagen des Baudepartementes

Die grüne Schutzverordnung der Politischen Gemeinde Schänis ist seit Dezember 2020 rechtskräftig. Die Genehmigung der grünen Schutzverordnung durch das Baudepartement war mit zwei Auflagen verbunden:

  • Die Bezeichnung der Moore und Trockenwiesen von nationaler und regionaler Bedeutung in der Schutzverordnung sind nach Vorliegen der Detailkartierung zu überprüfen, die Schutzverordnung ist soweit nötig anzupassen.
  • Für das fehlende Teilstück der Hecke Nr. 121 ist Realersatz zu leisten, die Schutzverordnung ist entsprechend anzupassen.

Inhalte des Nachtrages vom 5. Dezember 2022

Der Nachtrag zur grünen Schutzverordnung beinhaltet Folgendes:

Anpassung verschiedener Schutzobjekte

Aufgrund der Biotopkartierung werden folgende Schutzobjekte angepasst:

Nr., Objekt, Anpassung

  • N5, Turbenloch (Gastermatt): Das Schutzobjekt und der Puffer wurden gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • N18, Hinterwängi: Das Schutzobjekt und der Puffer wurden gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T14, Biberlichopf: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T34, Trempenberg: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T35, Trempenberg: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert und an den Basiswald angeglichen.
  • T37, Schwante: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert und an den Basiswald angeglichen.
  • T39, Ruestelplangg, Oberalpli: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T40, Risel: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T41, Stöckli: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T42, Tutenalp, Unteralpli: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert und an den Basiswald angeglichen.
  • T43, Unteralpli: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T44, Tutenalp, Oberalpli: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert und an den Basiswald angeglichen.
  • T45, Hinterwängi: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert und an den Basiswald angeglichen.
  • T46, Biberlichopf: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.
  • T48, Zaugerli: Das Schutzobjekt wurde gemäss Biotopkartierung erweitert.

Teilentlassung Hecke 121, Realersatz

Ein Teilstück der rechtskräftigen Hecke 121 lag auf den Grundstücken Nrn. 1729 und 1740. Das Grundstück Nr. 1729 ist überbaut, bei Grundstück Nr. 1740 handelt es sich um eine Strassenparzelle. Das entsprechende Teilstück wird aus der Schutzverordnung entlassen. Die Hecke 121 endet an der Grenze des Grundstückes Nr. 1856 zum Grundstück Nr. 1740.

Als Realersatz wurde auf dem gemeindeeigenen Grundstück Nr. 1872 entlang des Chrüppelbaches auf einer Länge von 54 m ein artenreiches Ufergehölz gepflanzt und als Hecke Nr. 178 neu als Schutzobjekt in die Schutzverordnung aufgenommen.

Präzisierungen im Verordnungstext

Im Weiteren zeigte sich die Notwendigkeit zweier Präzisierungen im Verordnungstext, betreffend die Art. 6 Abs. 3 (Leinenzwang für Hunde im Naturschutzgebiet) sowie Art. 14 Abs. 6 (Delta- und Hängegleiterfliegerei).

Öffentliche Auflage von 17. Januar bis 15. Februar 2023

Der gemeinderätliche Erlass vom 5. Dezember 2022 umfasst den genannten Nachtrag, welcher im Planungsbericht detailliert dokumentiert ist. Der Erlass liegt in der Zeit vom 17. Januar bis 15. Februar 2023 öffentlich auf.

Die Unterlagen dazu können im Foyer des Gemeindehauses sowie auf unserer Webseite www.schaenis.ch unter der Rubrik «Neuigkeiten» eingesehen werden.

Gemeinderat Schänis / LinthSicht