In Wädenswil zogen Eltern vor Gericht, weil sie 1,3 km Schulweg für ihre Erstklässlerin als zu weit befanden. Die Eltern beriefen sich auf den in der Verfassung verankerten «Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg» und klagten – jedoch vergebens.
Das Zürcher Verwaltungsgericht erklärte unter anderem, dass selbst wenn die Kleine mit nur 3 km/h gehe, sie ihr Daheim in 26 Minuten erreiche. So bleibe genug Zeit für das Mittagessen. In die Bewertung einbezogen wurden Beschaffenheit, Höhendifferenz und Gefährlichkeit des Weges, aber auch das Alter und die Konstitution des Kindes.
2,5 km zumutbar – auch für kurze Beine
Im Kanton Schwyz ordnet das Amt für Volksschulen und Sport in seiner Wegweisung auch den Schulweg ein. Da ist zu lesen (und man reibt sich vielleicht die Augen): «Kommen keine zusätzlichen Erschwernisse hinzu, wie bedeutende Höhenunterschiede, besonders steile Partien, so gelten rund 2,5 km oder eine halbe Stunde Fussmarsch in jedem Fall als zumutbar, auch für Kinder im Kindergartenalter.»
Keine klaren Regeln im Kanton St.Gallen
Vor 3 Jahren wollten drei Kantonsräte von der St.Galler Regierung wissen, was ein «zumutbarer Schulweg» ist. Die Regierung drückte sich um eine klare Stellungnahme, stellte das St.Galler Tagblatt, fest. Der Regierungsrat schrieb nämlich: «Insbesondere seien die Person des Schulkindes» – sein Alter, sein Entwicklungsstand und seine Gesundheit – die Art des Schulwegs, Distanz, Marschzeit, Höhenunterschied, Witterungsverhältnisse» sowie die «kognitive und emotionale Beanspruchung, also Angstfaktoren wie Tiere, Wälder, Dunkelheit oder Gewitter» und die sich «daraus ergebende Gefährlichkeit zu berücksichtigen.»
Ähnlich hatte schon im Jahr 2014 das St.Galler Verwaltungsgericht argumentiert: Ob ein Schulweg zumutbar sei «hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulwegs (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Wegs. Ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, muss ausser Betracht bleiben; massgebend sind allein objektive Kriterien.» (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.4.2014)