Der Gemeinderat hat im Februar 2019 entschieden, die Überarbeitung des Gemeindestrassenplans in Angriff zu nehmen. Die Arbeiten zur Gesamtrevision des Gemeindestrassenplans der Gemeinde Weesen konnten nach der Durchführung des Mitwirkungsverfahrens und der Vorprüfung durch die kantonalen Amtsstellen nun abgeschlossen werden.
Rund 700 Veränderungen in den letzten Jahren
Neben dem Strassenplan ist auch der Fuss-, Wander- und Radwegplan bereinigt worden.
Auslöser für die Revision war die Gesamterneuerung der kommunalen Nutzungsplanung und die Pflicht aller Gemeinden, für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) dem Kanton bereinigte Strassendaten in der erforderlichen Qualität bereitzustellen. Gemäss Bundesgesetz über Geoinformation sind die Kantone verpflichtet, diesen Kataster einzuführen. Rund 700 kleinere Anpassungen an Wegen und Strassen beruhen auf Veränderungen in den letzten Jahren, die beispielsweise auf Luftfotos festgestellt wurden. Einzelne Wege konnten aufgehoben werden, da sie zum Teil nicht mehr begehbar sind.
Bis auf wenige Ausnahmen bleiben die Klassierungen der Strassen und Wege gleich wie bisher. Bei Neu- oder Umklassierungen richtete sich der Gemeinderat nach dem kantonalen Strassengesetz und nach der Praxis/Rechtssprechung im Kanton St.Gallen.
Öffentliche Auflage vom 9. Februar bis 10. März 2022
Der Gemeinderat hat den Gemeindestrassenplan sowie den Fuss-, Wander- und Radwegplan am 31. Januar 2022 definitiv genehmigt.
Der Gemeindestrassenplan und der Fuss-, Wander- und Radwegplan werden während 30 Tagen, vom Mittwoch, 9. Februar 2022 bis Donnerstag, 10. März 2022, öffentlich aufgelegt. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung Weesen (Büro Nr. 23) während den Bürozeiten besichtigt werden. Eine umfangreiche Dokumentation findet sich auch auf der Website der Gemeinde.
Rechtsmittel
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die vorstehenden Erlasse beim Gemeinderat Weesen, Hauptstrasse 15, 8872 Weesen, schriftlich Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.