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Kanton
04.01.2022

Drei Nachträge zum Volksschulgesetz geplant

Einer der Nachträge betrifft die schulergänzenden Betreuungsangebote in der Volksschule. (Symbolbild)
Einer der Nachträge betrifft die schulergänzenden Betreuungsangebote in der Volksschule. (Symbolbild) Bild: Ralph Feiner
Die St.Galler Regierung sieht drei Nachträge zum Volksschulgesetz vor. Die elektronische Vernehmlassung dazu ist gestartet und dauert bis zum 4. Februar 2022.

Die Regierung schickt den XXV., XXVI. und XVII. Nachtrag zum Volksschulgesetz in die Vernehmlassung.

Damit sollen die Motionen 42.19.37 «Flächendeckende Betreuungsangebote für Kinder im Volksschulalter» (XXV. Nachtrag) und 42.18.09 «Bezahlte Stillzeit» (XXVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz) umgesetzt werden. Zudem soll mit einem XXVII. Nachtrag zum Volksschulgesetz der Beginn der Amtsdauer der Rekursstellen Volksschule angepasst werden.

Die Vernehmlassung dauert bis zum 4. Februar 2022. Stellungnahmen sind in elektronischer Form an das Bildungsdepartement, Amt für Volksschule (avs@sg.ch) zu richten.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind hier verfügbar.

Hintergründe zu den Nachträgen

Der Kantonsrat hiess in der Februarsession 2020 die Motion 42.19.37 «Flächendeckende Betreuungsangebote für Kinder im Volksschulalter» gut. Die Motion beauftragt die Regierung, einen Gesetzesentwurf mit einer Angebotspflicht der Schulträger für eine bedarfsgerechte schulergänzende Betreuung der Schulkinder ab dem Eintritt in den Kindergarten vorzulegen.

Botschaft und Entwurf zu diesem Nachtrag wurden vom Bildungsdepartement in enger Zusammenarbeit mit Vertretungen der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP), des Verbandes St.Galler Volksschulträger (SGV), des Verbandes Schulleiterinnen und Schulleiter Kanton St.Gallen (VSLSG) und des Amtes für Soziales (AfSO) im Departement des Innern erarbeitet.

Mit der gleichen Vorlage, aber in separaten Nachträgen zum Volksschulgesetz soll einerseits der Motionsauftrag Motion 42.18.09 «Bezahlte Stillzeit» (XXVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz) erfüllt und andererseits der Beginn der Amtsdauer der Rekursstellen Volksschule angepasst werden (XXVII. Nachtrag zum Volksschulgesetz).

Eine Verschiebung des Beginns der Amtsdauer der Rekursstellen Volksschule von Anfang Juni auf Anfang September und damit eine Abweichung vom Beginn der Amtsdauer für andere kantonale Behörden erscheint deshalb als angezeigt, weil im Juni bei den Rekursstellen die höchste Geschäftslast zu verzeichnen ist. Ein Amtsdauerbeginn Anfang Juni erweist sich deshalb als suboptimal.

Bildungsdepartement Kanton St.Gallen

Kanton St.Gallen